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Thomas Rönnau

Biographic Data

ID10771895
NAMEThomas Rönnau
GIVEN NAMESThomas
FAMILY NAMERönnau
SIGNATURERÖNNAU T
VERIFIEDNo
TOTAL WORKS8
TOTAL CITATIONS0
WORKS AS AUTHOR8
WORKS AS EDITOR0
FIRST PUBLICATION YEAR2007
LATEST PUBLICATION YEAR2025
H-INDEX0
  • Insolvenzfeste Verfügungsgewalt« als Einziehungsgegenstand beim strafrechtlichen Bankrott - Systembruch durch den BGH oder konsequente Analogie?

    Thomas Rönnau, Jonas Saathoff•ARTICLE•JuristenZeitung•2025

    Das aufwändige Verschleierungssystem eines gescheiterten Geschäftsmanns gab dem BGH erstmals die Gelegenheit, sich grundlegend zum Verhältnis von Bankrott und dem im Jahr 2017 umfassend reformierten Vermögensabschöpfungsregime zu positionieren. Der 1. Strafsenat erblickt in der »insolvenzfesten Verfügungsgewalt« über beiseitegeschaffte Massebestandteile den Einziehungsgegenstand und provozierte damit in der Literatur heftige, aber größtenteils un…

  • Willensmängel bei der Einwilligung im Strafrecht

    Thomas Rönnau•BOOK•Willensmängel bei der Einwilligung…•2025

    How do errors and duress affect consent? This question, decisive in ascertaining the criminal liability of an intervening person, is set with an eye to determining whether lack of autonomy renders invalid a persons consent and whether errors or duress affect the validity of the victims consent. In his monograph, Thomas Rönnau offers a critical appraisal of this issue, heretofore neglected in criminal law, and he develops his own solution.

  • Wider die Entgrenzung der Vermögenseinziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB durch die Geldwäschedogmatik

    Thomas Rönnau, Moritz Begemeier•ARTICLE•JuristenZeitung•2018

    Der neue § 76a Abs. 4 StGB erfasst aus rechtswidrigen Taten herrührende Gegenstände, die in einem Strafverfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellt wurden. Dabei soll nach dem gesetzgeberischen Willen das Einziehungsobjekt unter Rückgriff auf »die Rechtsprechung zu § 261 StGB« bestimmt werden. In Kombination mit der Geldwäschejudikatur verpflichtet § 76a Abs. 4 StGB dann dazu, Gegenstände einzuziehen, in die Taterträge und legal …

  • Staatshaftung bei ungerechtfertigter Sicherstellung?Regress bei rechtmäßiger Sicherstellung und späterem Ausbleiben des Verfalls

    Thomas Rönnau, Moritz Begemeier•ARTICLE•JuristenZeitung•2016

    Das Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) gewährt dem Beschuldigten einen Anspruch für den Ersatz von Vermögensschäden, die ihm der Vollzug einer rechtmäßigen, aber ungerechtfertigten Sicherstellung nach den §§ 111b ff. StPO zufügt. Zu dem Fall, dass eine solche Maßnahme einen Dritten i.S. des § 73 Abs. 3 StGB trifft, schweigt das Gesetz. Der folgende Beitrag untersucht verschiedene Wege, um diesem rechtlichen Vakuum zu begegnen und plädiert da…

  • Anmerkung

    Thomas Rönnau, Kilian Wegner•ARTICLE•JuristenZeitung•2014

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

  • Anmerkung

    Thomas Rönnau•ARTICLE•JuristenZeitung•2009

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

  • Anmerkung

    Thomas Rönnau•ARTICLE•JuristenZeitung•2008

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

  • Angestelltenbestechung in Fällen mit Auslandsbezug

    Thomas Rönnau•ARTICLE•JuristenZeitung•2007

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

No prominent works on this page.

  • Angestelltenbestechung in Fällen mit Auslandsbezug

    Thomas Rönnau•ARTICLE•JuristenZeitung•2007

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

  • Anmerkung

    Thomas Rönnau•ARTICLE•JuristenZeitung•2008

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

  • Anmerkung

    Thomas Rönnau•ARTICLE•JuristenZeitung•2009

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

  • Anmerkung

    Thomas Rönnau, Kilian Wegner•ARTICLE•JuristenZeitung•2014

    »Vielmehr bietet [der Kommentar] auf höchstem Niveau eine substantielle Auseinandersetzung mit den Hintergründen, den Zusammenhängen, der Theorie und der Praxis des Grundgesetzes. Besseres lässt sich von einem Verfassungskommentar nicht sagen.“ Herbert Günther Staaatsanzeiger für das Land Hessen 2018 (50), 1494–1495

  • Staatshaftung bei ungerechtfertigter Sicherstellung?Regress bei rechtmäßiger Sicherstellung und späterem Ausbleiben des Verfalls

    Thomas Rönnau, Moritz Begemeier•ARTICLE•JuristenZeitung•2016

    Das Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) gewährt dem Beschuldigten einen Anspruch für den Ersatz von Vermögensschäden, die ihm der Vollzug einer rechtmäßigen, aber ungerechtfertigten Sicherstellung nach den §§ 111b ff. StPO zufügt. Zu dem Fall, dass eine solche Maßnahme einen Dritten i.S. des § 73 Abs. 3 StGB trifft, schweigt das Gesetz. Der folgende Beitrag untersucht verschiedene Wege, um diesem rechtlichen Vakuum zu begegnen und plädiert da…

  • Wider die Entgrenzung der Vermögenseinziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB durch die Geldwäschedogmatik

    Thomas Rönnau, Moritz Begemeier•ARTICLE•JuristenZeitung•2018

    Der neue § 76a Abs. 4 StGB erfasst aus rechtswidrigen Taten herrührende Gegenstände, die in einem Strafverfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellt wurden. Dabei soll nach dem gesetzgeberischen Willen das Einziehungsobjekt unter Rückgriff auf »die Rechtsprechung zu § 261 StGB« bestimmt werden. In Kombination mit der Geldwäschejudikatur verpflichtet § 76a Abs. 4 StGB dann dazu, Gegenstände einzuziehen, in die Taterträge und legal …

  • Insolvenzfeste Verfügungsgewalt« als Einziehungsgegenstand beim strafrechtlichen Bankrott - Systembruch durch den BGH oder konsequente Analogie?

    Thomas Rönnau, Jonas Saathoff•ARTICLE•JuristenZeitung•2025

    Das aufwändige Verschleierungssystem eines gescheiterten Geschäftsmanns gab dem BGH erstmals die Gelegenheit, sich grundlegend zum Verhältnis von Bankrott und dem im Jahr 2017 umfassend reformierten Vermögensabschöpfungsregime zu positionieren. Der 1. Strafsenat erblickt in der »insolvenzfesten Verfügungsgewalt« über beiseitegeschaffte Massebestandteile den Einziehungsgegenstand und provozierte damit in der Literatur heftige, aber größtenteils un…

  • Willensmängel bei der Einwilligung im Strafrecht

    Thomas Rönnau•BOOK•Willensmängel bei der Einwilligung…•2025

    How do errors and duress affect consent? This question, decisive in ascertaining the criminal liability of an intervening person, is set with an eye to determining whether lack of autonomy renders invalid a persons consent and whether errors or duress affect the validity of the victims consent. In his monograph, Thomas Rönnau offers a critical appraisal of this issue, heretofore neglected in criminal law, and he develops his own solution.

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