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Geschichtlichkeit des Rechts – Recht in der Geschichte. Zum Werk Ernst-Wolfgang Böckenfördes (1930–2019)

Bibliographic Data

ID21330517
AuthorsDieter Gosewinkel (Wissenschaftszentrum für Sozialforschung , Berlin , 10785 , Germany ., corresponding author)
Year2020
Volume310
Issue3
Pages569-579
Publication date2020-06-01
Open AccessYes
TypeARTICLE
VenueHistorische Zeitschrift (JOURNAL)
Journal identifiersISSN: 0018-2613 • E-ISSN: 2196-680X
PublisherWalter de Gruyter GmbH (PUBLISHER • DE)
DOI10.1515/hzhz-2020-0018
OpenAlexW3033060842
LanguageDE

Welche Bedeutung haben die Rechts- und Geschichtswissenschaft füreinander? Diese Frage stellte sich Ernst-Wolfgang Böckenförde, der Staatsrechtler und Historiker, in seinem juristischen, verfassungshistorischen und rechtsphilosophischen Werk. Böckenförde zielte darauf, zwei Disziplinen, die in der institutionellen Auffächerung seit dem 19. Jahrhundert auseinandergestrebt waren, in einem gemeinsamen Interesse an der Erklärung von Zusammenhängen in der „Geschichte politisch-sozialer Entwicklungen“ zusammenzuführen. Er fügte dabei methodische Perspektiven und theoretische Ansätze zusammen, die viele Historiker trennten: die politische Geschichte und die Sozialgeschichte, die Geschichte des Rechts und die der Gesellschaft. Für ihn waren dies durch ein übergreifendes Erkenntnisinteresse an „Strukturen“ und „Ordnungsproblemen“ miteinander zu verbindende Gegenstandsbereiche. In Anlehnung an Otto Brunner stellte Böckenförde Juristen und Historikern die gemeinsame Aufgabe, die „politisch-soziale Bauform einer Zeit“ zu begreifen. Diesen Anspruch löste er durch einen seiner Zeit vorausweisenden hermeneutisch-wissenschaftsgeschichtlichen Zugang zum Staatsrecht wie zur Verfassungsgeschichte ein sowie in grundlegenden Beiträgen zu den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ und zur Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie. Ein wissenschaftliches Vermächtnis des im Februar 2019 verstorbenen Gelehrten liegt in der tiefen Einsicht in die Geschichtlichkeit und damit Zeitgebundenheit aller staatlich-rechtlichen Ordnung: Deshalb müssen Juristen die vermeintliche Überzeitlichkeit ihrer normativen Arbeitsgrundlagen in Frage stellen und Historiker das Recht als zentralen Gegenstand ihrer Wissenschaft begreifen. Ansonsten verstehen sie weder ihre Geschichte noch ihre Gegenwart

Humanities · Historical Legal Studies and Society · Law and Political Science · Philosophy

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