Grundprobleme der Haushaltsuntreue
Bibliographic Data
| ID | 23538776 |
|---|---|
| Authors | Luis E Rojas |
| Year | 2011 |
| Publication date | 2011-01-01 |
| Open Access | No |
| Type | BOOK |
| Venue | Grundprobleme der Haushaltsuntreue (SOURCE_BOOK) |
| Publisher | Nomos (PUBLISHER • DE) |
| DOI | 10.5771/9783845228754 |
| OpenAlex | W2497742773 |
| ISBN | 9783845228754 |
| Language | DE |
In einem jüngsten Beschluss über die Bestimmtheit des § 266 StGB erklärt das Bundesverfassungsgericht, „dass es sich beim Vermögen als Rechtsgut und Bezugspunkt des anzustellenden Vergleichs nicht um einen der sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglichen Gegenstand handelt, sondern um eine wirtschaftliche Größe, deren Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt sich erst aus einer Bewertung ergibt“ (BVerfG, 2 BvR 2559/08 vom 23.6.2010, Absatz-Nr. 103). Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung zum Vermögensbegriff, die von dem Bundesgerichtshof jahrzehntelang gehalten wurde. Gerade der Umstand, dass die Untreue ein Vermögensdelikt ist, und vor allem der vom BVerfG und vom BGH angenommene Standpunkt einer wirtschaftlichen Bewertung bei der Schadensbestimmung werden besonders in den Fällen der Haushaltsuntreue problematisch. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Annahme einer Untreue im Sinne des § 266 StGB einen Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze bzw. haushaltsrechtliche Bestimmungen voraussetzt, z.B. bei der Bildung einer „schwarzen“ Kasse oder bei einer pflichtwidrigen Zuwendungsvergabe. Die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Haushaltsgesetzgebers, die bereits dieser Haushaltsrechtsverstoß darstellt, scheint in diesen Fällen hinreichend strafwürdig zu sein. Die Annahme einer Untreue gemäß § 266 StGB erfordert aber die Zufügung eines Nachteils, der unter einer wirtschaftlichen Bewertung festzustellen ist. Ein so verstandener Schaden ist in den meisten Fällen der Haushaltsuntreue nur schwer festzustellen.
| Highly cited | No |
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