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Erziehen und Strafen, Bessern und Bewahren

Entwicklungen und Diskussionen im Jugendrecht im 20. Jahrhundert

Bibliographic Data

ID23539619
EditorsEva Schumann, Friederike Wapler (0009-0006-5295-190X)
Year2017
Publication date2017-01-01
Open AccessYes
TypeBOOK
VenueErziehen und Strafen, Bessern und Bewahren - Entwicklungen und Diskussionen im Jugendrecht im 20. Jahrhundert (SOURCE_BOOK)
PublisherGöttingen University Press (PUBLISHER)
DOI10.17875/gup2017-1057
OpenAlexW2773095539
ISBN9783863953300
Open LibraryOL28358046M
LanguageDE
Citations received1
References cited1

Kirsten Scheiwe denen auch Familienfrsorge und Arbeitsfrsorge weiter ausdifferenziert wurden (II.). Das "Recht auf Erziehung", das erstmals im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922/24 kodifiziert wurde, wurde nicht als subjektives Recht verstanden, sondern als prventive staatliche Kontrolle mit dem Staat als "Obervormund". Repressive Erziehungsmethoden und freiere pdagogische Anstze prallten in der Frsorgeerziehung aufeinander; Heimskandale und Revolten von Frsorgezglingen brachen Ende der 1920er Jahren aus (III.). Nach den krisenhaften 1920er Jahren ging es Anfang der 1930er Jahre um die rechtliche Etablierung der Unterscheidung zwischen den Kategorien der "erziehbaren" und der "unerziehbaren" Jugend, die dann im Frsorgerecht unterschiedlich behandelt wurden. Diese Unterscheidung wurde im Faschismus rassistisch unterfttert und radikalisiert und fhrte zu einem grundlegenden Wandel der Frsorgeerziehung (IV.). Das rechtliche Verstndnis der Frsorgeerziehung in Heimen als "besonderes Gewaltverhltnis", das auch nach Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1972 andauerte, beschrnkte die Grundrechtsgeltung fr Frsorgezglinge. Ende der 1960er Jahre waren Misshandlungen und Zwang in der Heimerziehung erneut Thema der Heimkritik (V.). Es schliet sich eine Diskussion ber die Vernderungen durch das Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 1991 unter der Fragestellung an, wie "zwanglos" die Heimerziehung seit dem SGB VIII nunmehr ist (VI.). Am Ende steht ein kurzes Resmee (VII.). 1

Art · Criminal Law and Policy · LAW

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  • Die geschichtliche Entwicklung des Jugendstrafrechts von 1923 bis heute

    Inga Stolp•Die geschichtliche Entwicklung…•2015

Citations per year0.14
Citation span2019 - 2019 (1)
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